Mit dem Begriff der humanitären Intervention wird allgemein
ein gewalttätiger Eingriff eines oder mehrerer Staaten in einen Drittstaat, der
auf die Verhinderung massiver Menschenrechtsverletzungen abzielt1,
verstanden.
Ob so ein Eingriff geboten ist, ist umstritten.
Nach einer Ansicht2 sind humanitäre Interventionen
moralisch unzulässig, da durch die Intervention mit hoher Wahrscheinlichkeit unbeteiligte
Menschen ihr Leben verlieren. Das Leben anderer Menschen dürfe nicht durch den
Tod auch nur eines einzigen Menschen erkauft werden, auch wenn dessen Tod nicht
intendiert sei. Menschen dürften nie als bloßes Mittel behandelt werden.
Einer anderen Ansicht3 zufolge ist die humanitäre
Intervention dann gerechtfertigt, wenn ihre Folgen bessere sind als die Folgen
einer ausbleibenden Intervention.
Eine weitere Ansicht4 sieht eine Pflicht zur
humanitären Intervention bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen.
Die grundlegende Frage ist: Darf man Menschen opfern, um das
Leben weiterer Menschen zu retten?
Nach der erstgenannten Ansicht darf man das nicht, da dieser
Ansicht zufolge kein Mensch nur als "Mittel" zu einem Zweck behandelt werden
dürfe. Nach einer an den Folgen orientierten Ansicht wäre der Tod unbeteiligter
Menschen jedoch nicht zwangsläufig ein Mittel zu einem guten Zweck sondern ließe
sich auch als eine nicht intendierte Nebenwirkung betrachten, die
moralisch gerechtfertigt wäre, wenn sie nicht gewollt wäre und in einem
angemessenen Verhältnis zu den bewirkten positiven Folgen der Intervention stehe. Eine Nebenwirkung ist
dabei dadurch gekennzeichnet, dass es an der Erreichung eines Ziels nichts
ändert, ob sie eintritt oder ausbleibt. Der zweiten Ansicht zufolge wären die Opfer unter Unbeteiligten, wenn sie nicht
intendiert und im Verhältnis zu den positiven Folgen nicht unangemessen hoch
wären, moralisch gerechtfertigt, und damit auch die humanitäre Intervention.
Die dritte Ansicht hält humanitäre Interventionen für auch im Sinne derjenigen,
die durch sie in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn die Risiken für die
möglichen unschuldigen Opfer „akzeptabel“ seien.
Wenn man unterstellt, dass es als moralisch gerechtfertigt
erscheinen kann, Opfer unschuldiger Dritter in Kauf zu nehmen, stellt sich die
Frage nach der Angemessenheit: Der Aufrechnung von erwartbaren nicht
intendierten Opfern zu durch die Intervention verhinderten Opfern. Das Problem
scheint zu sein, dass sich die Frage nach der Angemessenheit von positiver und
negativer Wirkung im Falle einer Intervention im Voraus wie selbst im
Nachhinein nur sehr unsicher – möglicherweise sogar überhaupt nicht beantworten5 lässt. Ebenfalls problematisch erscheint die Verrechenbarkeit von Folgen durch
Tun und Folgen durch Unterlassen. Zudem stellt sich die Frage, ob man im Falle eines möglichen Opfertodes von einem akzeptablen Risiko sprechen kann.
Es erscheint mithin zweifelhaft, ob man das Leben Unbeteiligter
opfern darf, um das Leben weiterer Menschen zu retten.
Eine moralische Pflicht
zum „Schutz von Gütern von zentraler Bedeutung“ für „extreme Notsituationen“ wie sie die
dritte Ansicht vertritt, scheint dazu den Handlungsspielraum von Organisationen
zu sehr einzuschränken, der jedoch nötig werden könnte, wenn die Folgen der
Intervention nicht absehbar sind.
Bei der Frage, ob
Pflicht oder Berücksichtigung der Folgen von entscheidender Bedeutung für oder gegen den Entschluss zu einer
Intervention sein sollte, würde ich der Folgenabschätzung den Vorrang einräumen, da sie den Gegebenheiten
besser Rechnung tragen kann, jedoch im Falle von überwiegender Unsicherheit in
Bezug auf die Folgen eine humanitäre Intervention als nicht gerechtfertigt
ansehen. Darüber hinaus bleibt dennoch immer die Frage, ob es zulässig ist, den
Tod unbeteiligter Menschen (z.B. durch Bombenangriffe) in Kauf zu nehmen.
(1)
http://www.ethik.uzh.ch/afe/publikationen/Schaber_Intervention_.pdf
(2)
Vgl.
Bittner, Rüdiger: Humanitäre Interventionen sind unrecht.
In: Meggle, Georg (Hrsg.): Humanitäre Interventionsethik. Paderborn 2004, S. 99-106.
(3)
Vgl.
Steinvorth, Ulrich: Zur Legitimität der Kosovo-Intervention. In:
Meggle, Georg (Hrsg.): Humanitäre Interventionsethik. Paderborn 2004, S. 19-30
(4)
http://www.ethik.uzh.ch/afe/publikationen/Schaber_Intervention_.pdf
(5)
Vgl. Müller, Olaf L.: Was wissen Sie über
Kosovo? In: Meggle, Georg (Hrsg.): Humanitäre
Interventionsethik. Paderborn 2004, S. 84 ff.